Grundausstattung der Apotheke | § 4 ApBetrO

Der § 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gibt die „ Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume“ vor. Hierbei werden die Vorgaben bewusst offen formuliert um einen möglichen Interpretationsspielraum zu lassen. Dies ermöglicht den Apotheken in Zusammenarbeit mit den Regierungspräsidien und Pharmazieräten auf Veränderungen in den Anforderungen zu reagieren.

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