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Kommunaler Versorgungsverband Baden …

Aufwendungen für eine Beförderung mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel (ÖPNV), einem Privat-PKW oder mit einem Taxi sind nur beihilfefähig, wenn die Entfernung der nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit zum jeweiligen Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort mehr als 30 km (einfache Entfernung) beträgt.

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