Nebenkosten ohne Belege – Eigenleistung des …

Auch unterscheidet die Betriebskostenverordnung nicht zwischen den Leistungen einer natürlichen oder juristischen Person. Ist der Vermieter eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), darf er die von seinen Beschäftigten ausgeführten Arbeiten ebenso als Eigenleistungen abrechnen, als wenn der Vermieter als natürliche Person handelt.

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