Schule in Bayern - Die rechtlichen Grundlagen
So können Gegenstände, die zu Hause zu lernen waren, z. B. Vokabeln, abgefragt und bewertet werden. Dabei handelt es sich um Leistungen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG. Schließlich kann bei Hausaufgaben im Laufe eines Schulhalbjahres im Hinblick auf Regelmäßigkeit, Sorgfalt, äußere Form u. a. eine Wertung vorgenommen werden, die dann ...